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Dipl.-Ing. (FH) Karl H Michalik

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Datenschutzbeauftragter

Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in betracht?
Welche Anforderungen sind an die Person des Datenschutzbeauftragten zu stellen?

Gemäß § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG, ist nur der zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Die Fachkompetenz teilt sich auf in:

die Rechtskompetenz:

Kenntnisse des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und aller weiteren rechtlichen Regelungen sind erforderlich.

die Informatikkompetenz

Kenntnisse der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechnik und Kenntnisse der betrieblichen Organisation sind die Grundvoraussetzung zur zuverlässigen Ausübung der Funktion des Datenschutzbeauftragten.

Fehlt dem Datenschutzbeauftragten die fachliche Qualifikation in Teilbereichen, muss er Gelegenheit bekommen, diese zu erwerben.
Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gibt auf Anfrage Hinweise zu Fachliteratur, Fortbildungseinrichtungen und sonstigen Fortbildungsmöglichkeiten für Datenschutzbeauftragte .

Die erforderliche Zuverlässigkeit bedeutet, daß die Person eine sorgfältige und gründliche Arbeitsweise, Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und Gewissenhaftigkeit haben muss.
Die zuverlässige Funktionserfüllung kann nicht erwartet werden, wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen Aufgaben und Funktionen betraut ist, die mit seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter inkompatibel sind.

Zum Datenschutzbeauftragten dürfen nicht bestellt werden:

Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Personen, die in Ihrer Funktion in Interessenkonflikte geraten könnten (z. B.: Leiter der EDV, Personalleiter, leitende Aufgaben in Arbeitsbereichen mit besonders umfangreicher oder sensitiver Verarbeitung von personenbezogenen Daten, o. ä.).
Die Bestellung einer der vorgenannten Personen bewirkt, dass in der Regel keine wirksame Bestellung als Datenschutzbeauftragter vor liegt.

Enge Freunde und Verwandte scheiden in Folge möglicher Interessenkollisionen ebenso zur Bestellung als Datenschutzbeauftragte aus.
Die zuverlässige Funktionserfüllung erfordert, dass ausreichende Zeit zur Erfüllung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung steht.
Die Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten muss daher stets mit einer zumindest teilweisen Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben verbunden sein.

Abhängig vom Umfang der Aufgabe kann die Bestellung eines hauptamtlichen Vollzeit- Datenschutzbeauftragten erforderlich sein.
Externe können grundsätzlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden,
wenn nach den konkreten Umständen eine zuverlässige Funktionserfüllung gewährleistet ist.

Sie suchen einen externen Datenschutzbeauftragen?
Sie beschäftigen sich mit dem Thema und benötigen Entscheidungshilfe?
Sie haben bereits einen Datenschutzbeauftragten und suchen eine neutrale Prüfung ob Sie alle erforderlichen Pflichten wie geplant umgesetzt haben?
Dann sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

In einem ersten, unverbindlichen Beratungsgespräch erarbeiten wir mit Ihnen ihren Bedarf und ihre Möglichkeiten diese umzusetzen. Wir erstellen Ihnen ein Angebot und geben Ihnen die Basisdaten, um die weiteren Schritte festzulegen.

Entscheiden Sie sich für eine Zusammenarbeit mit uns, stellen wir sicher, dass wir kompetent als Ihr externer Datenschutzberater oder -beauftragter mit Ihnen zusammenarbeiten.
Die erforderliche Rechtskompetenz bringt entweder der Jurist Ihrer Wahl oder ein von uns empfohlener, im IT-Recht kompetenter, Jurist mit ein.

 


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